Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lichthaus Gruppe

Stand: 01.01.2022 – Download als PDF

1 Geltung

1.1 Diese AGB gelten für Verträge zwischen den im Folgenden genannten Unternehmen der Lichthaus Gruppe:
• LHB Lichthaus Berlin GmbH
• Kamerahaus Berlin GmbH
(nachfolgend als „uns“ bezeichnet) und deren Kunden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Anwendung.

2 Angebot und Abschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer des Angebotes schriftlich zugesichert wird.

2.2 Verträge bedürfen zu ih¬rem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung; Aufträge sind auch ohne unsere schriftliche Bestätigung angenommen, wenn wir mit der Erfüllung der Leistungspflicht beginnen. Aufträge gelten ins¬besondere dann als angenommen, wenn der Kunde die angeforderten Geräte in Empfang genom¬men hat oder diese auf Wunsch des Kunden das Lager verlassen haben und oder wenn Dienstleistungen von uns vom Kunden im angenommen wurden.

2.3 Alle Vereinbarungen nach Vertragsschluss, auch Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Aufhebung der Schriftform kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.

3 Leistungsumfang

3.1 Unser Leistungsumfang ergibt sich aus dem vom Auftraggeber ange¬nommenen Angebot oder einer anderen schriftlichen Leistungsbeschreibung. Geringfügige oder handelsübliche Änderungen in Konstruktion, Ausführung und Ausgestaltung der überlassenen Geräte sind vorbehalten, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und den Vertragszweck nicht gefährden.

3.2 Fristen und Termine sind voraussichtliche Zeitangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich verein¬bart werden.

3.3 Wir sind berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn sie bei Bestellung von keiner Seite vorhergesehen, aber im Rahmen der Erfüllung des Auftrags notwendig wurden und eine Absprache nicht getroffen werden konnte. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so gelten die in der Preisliste genannten Preise.

3.4 Wir sind berechtigt, mit der Erbringung der vereinbarten Leistung ganz oder teilweise Subunterneh¬mern zu beauftragen. Eine Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Subunternehmer kommt da¬durch nicht zustande, unsere Verpflichtungen gegenüber dem Kunden bleiben bestehen.

3.5 Die überlassenen Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum und in unserem mittel¬baren Besitz. Jede Überlassung der Geräte an Dritte ist ohne unsere ausdrückliche und schriftlich erklärte Zustimmung unzulässig; dies gilt nicht für Mitarbeiter des Kunden. Wir können bei Abschluss des Vertrages oder bei Abholung von Geräten mit einem Sachwert von mehr als EUR 1.000,– die namentliche Bezeichnung der Nutzer der Geräte oder bei Kraftfahrzeugen der Fahrer verlangen. Eine Nutzung durch nichtbenannte Dritte ist unzulässig. Wir sind zur sofortigen Kündigung des Vertrages und zur Rücknahme der Geräte berechtigt, wenn eine vertragswidrige Überlassung an Dritte bekannt wird.

4 Obliegenheiten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck der überlassenen Geräte detailliert zu informieren.

4.2 Werden die zur Überlassung bestimmten Geräte vom Kunden oder einem von ihm Beauftragten abgeholt, sind diese noch vor Ort zu prüfen und offensichtliche oder erkannte Mängel oder Unvollständigkeit sind unverzüglich gegenüber unserem Personal zu rügen. Der Ist-Zustand sowie die Anzahl der Geräte wird in einem Lieferschein protokolliert. Eine Rüge im Nachhinein aufgrund offensichtlicher Mängel oder Unvollständigkeit ist ausgeschlossen. Ist eine Prüfung vor Ort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, gelten die Regelungen zur Rügeobliegenheit in nachstehender Ziff. 4.3.

4.3 Im Fall der Übersendung sind die Geräte unverzüglich durch den Kunden bei Übernahme zu überprüfen. Offensichtliche Mängel oder Unvollständigkeit sind unverzüglich, nach Übernahme zu rügen. Versteckte Mängel sind nach dem Erkennen der Mängel unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die Rüge, entfallen etwaige Ansprüche aus Gewährleistung.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Geräte mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Auch im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung unserer Geräte an Dritte, z.B. gewerbliche oder nichtgewerbliche Weitervermietung, ist der Kunde verpflichtet, die Geräte selbst zu versichern und – unbeschadet seiner eigenen Haftung – auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln.

4.5 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Schäden (sei es durch eigenes Verschulden, Zufall oder durch Einwirkungen Dritter) unverzüglich bei uns zu melden.

4.6 Die überlassenen Geräte dürfen nur aus¬schließlich von fachkundigen Personen unter Beachtung der technischen Bestimmungen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Auf Verlangen von uns muss der Kunde die Fachkenntnis der Personen durch Vorlage entsprechender Nachweise wie z.B. Zertifikate belegen.

4.7 Werden Gegenstände ohne von uns gestelltes Personal eingesetzt, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtli¬nien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Spezifikationen und Betriebsanleitungen in der Regel im WorldWideWeb zugänglich sind. Sollten diese Anleitungen nicht im Netz vorhanden sein oder sollte der Kunde diese Anleitungen nicht finden, sind wir auf Anforderung gerne bereit, sie ihm zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist in diesem Zusammenhang auch verpflich¬tet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Geräte zu treffen, insbesondere zum Schutz vor Umwelteinflüssen, wie Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser oder Regen, etc. sowie zum Schutz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee-, oder Standaufnahmen. Der Kunde hat mögliche Gefahren für die überlassenen Geräte vor der Nutzung abzuschätzen und hat sich deshalb u.a. auch rechtzeitig über drohende Wetterwechsel zu infor¬mieren.

4.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern. Die Geräte sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch bereitgestellte Koffer und Taschen, falls nicht vorhanden, durch Verpackung fachgerecht gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde dazu bei Transport oder Beförderung der Geräte, für entsprechende fachgerechte Ladungssicherung zu sorgen.

4.9 Bei Unfällen oder Schäden ist der Kunde verpflichtet, sämtliche zur Anspruchsverteidigung oder Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und unsere Inte¬ressen und die der Versicherungsgesellschaft bestmöglich zu unterstützen (z.B. Fest¬stellung der Identität der Beteiligten, deren Versicherung, Schadensaufnahme durch die örtliche Polizei, etc.). Der Kunde hat uns im Fall eines Unfalls unverzüglich, soweit möglich schon vom Unfallort aus zu informieren und die angemessenen Anweisungen unserer Mitarbeiter zu unserer Interessenswahrung zu befolgen.

4.10 Der Einsatz der Geräte in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten und Kriegsgebieten sowie in Katastrophengebieten und Gebieten mit radioaktiver Strahlung ist unzulässig.

4.11 Veränderungen und/oder Reparatureingriffe an den überlassenen Geräten sind grundsätzlich nicht gestattet. Sie können in Ausnahmefällen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch uns vorgenommen werden.

4.12 Fahrzeuge dürfen nicht benutzt werden, um Fahrgäste oder Gegenstände gegen Entgelt zu befördern, um ein Fahrzeug oder einen Anhänger zu ziehen, zu schieben oder sonst zu bewegen.

4.13 Sobald ein Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es verschlossen zu halten und das Lenkradschloss einzurasten.

4.14 Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (z.B. StVO, Güterkraftverkehrsgesetz) zu beachten, wie etwa die zum Gebrauch des Fahrtenschreibers (Diagramm¬schreiber) sowie ggf. ordnungsgemäße Ladepapiere mitzuführen.

4.15 Der Kunde hat uns von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in unsere Geräte unver¬züglich zu unterrichten. Er trägt die Kosten aller Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- und Besitzrechte sowie etwaige Schäden, die durch Ausfall aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.

5 Gebrauchsüberlassungszeit, Storno und Kündigung

5.1 Die Zeit der Gebrauchsüberlassung beginnt mit dem Tage der Zurverfügungstellung und endet mit dem Tage der Rückgabe an unser Lager, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die Mindestzeit der Gebrauchsüberlassung ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte.

5.2 Die Transportzeit gilt als Zeit der Gebrauchsüberlassung. Soweit Geräte vor 12.00 Uhr abgeholt werden, ist der volle Tagessatz für den Abholtag zu bezahlen. Das Gleiche gilt bei Rücklieferungen nach 12.00 Uhr. Werden Geräte nach 12.00 Uhr abgeholt oder nach 12.00 rückgeliefert, ist der vereinbarte Mehrpreis zu zahlen.

5.3 Der Kunde erhält die Möglichkeit den Auftrag jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn vollständig zu stornieren; in diesem Fall können wir die vereinbarte Vergütung wie folgt verlangen:
• bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: keine Stornogebühr,
• bis 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 30 % des Gesamtauftragswertes,
• bis 7 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 40 % des Gesamtauftragswertes,
• innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 85 % des Gesamtauftragswertes,
• innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 100 % des Gesamtauftragswertes.

5.4 Der Kunde erhält alternativ die Möglichkeit den vereinbarten Leistungsbeginn zu verschieben; in diesem Fall können wir die vereinbarte Vergütung wie folgt verlangen:
• bis 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: keine Stornogebühr,
• bis 7 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 20 % des Gesamtauftragswertes,
• innerhalb von 48 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 50 % des Gesamtauftragswertes,
• innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 80 % des Gesamtauftragswertes.

5.5 Bei der Höhe der Stornogebühr gem. vorstehenden Ziffern 5.3 und 5.4 ist zum einen berücksichtigt, dass wir andere Aufträge aus Kapazitätsgründen wegen Ihrer Buchung abgelehnt haben, und zum anderen, dass bei uns Arbeit anfällt, bevor die zu überlassenen Geräte ausgeliefert bzw. abgeholt werden. Aus diesem Grund darf der Kunde nachweisen, dass die vom Kunden gebuchten Gegenstände für den vereinbarten Zeitraum, der storniert wurde, anderweitig vermietet wurden, und/oder dass wir durch die Vertragsbeendigung abzugsfähige Aufwendungen erspart haben. Gelingt der Nachweis, sind die Stornogebühren entsprechend zu kürzen.

5.6 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für uns liegt ein wichtiger Grund vor, wenn
• die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird;
• der Kunde in Zahlungsverzug gerät;
• der Kunde wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
• der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat;
• über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
• das Land, in dem der Kunden seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit einem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird.
• wenn der Kunde die Betriebssicherheit gefährdet oder Handlungen unternimmt, die geeignet sind, die Mitarbeiter von uns zu gefährden, und er diese Handlungen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht einstellt.

5.7 Kündigen wir das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wir können einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Auftragswertes bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns durch die Kündigung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Geraten wir mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert die außerordentliche Kündigung des Kunden ungeachtet der weiteren Voraussetzungen in jedem Fall, dass das wir eine vom Kunden gesetzte Nachfrist von mindestens fünf Werktagen nicht einhält. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

5.8 Für den Fall einer Kündigung im Falle einer von beiden Seiten unverschuldeten Unmöglichkeit, hat der Kunde uns die bereits bis dahin verauslagten Fremdkosten und von Dritten gegen uns bestehenden Forderungen mit Bezug auf den jeweiligen Auftrag zu ersetzen.

5.9 Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Er trägt auch die Transportgefahr (bzgl. Untergang, verspätete Lieferung, etc.), auch für den Fall, dass der Transport auf Wunsch des Kunden von uns organisiert wurde. Dies gilt auch im Fall einer Versendung durch uns oder unserem Beauftragten. Verpa-ckungskosten trägt der Kunde; sie werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

5.10 Bei Versendung der überlassenen Geräte Gegenstände ins Ausland verpflichtet sich der Kunde zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt insoweit auch Kosten und mögliche Risiken, z.B. bei Importbeschränkungen.

6 Hinweis zu Endpreisen

6.1 Das Entgelt für unsere Dienstleistung inkl. der Gebrauchsüberlassung von Gerätschaften mitsamt Zubehör bestimmt sich nach unse¬rer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass eine abwei¬chende Vereinbarung in Textform getroffen wird.

6.2 Unbeschadet Ziff. 5.2 werden Gebühren im Zweifel nach vollen Tagessätzen berechnet. Auch Samstage, Sonntage und Feiertage werden voll berechnet.

6.3 Preisangaben gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.4 Für Dienstleistungen – mit oder ohne Gebrauchsüberlassung von Geräten -, die nach der gültigen Preisliste, zu Pauschalbeträgen oder die zu einem gesondert vereinbarten Pauschalpreis angenommen wurden, ist der volle Preis gemäß Preisliste bzw. Vereinbarung auch dann zu zahlen, wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden nicht oder teilweise nicht stattfand, und oder auf Wunsch des Kunden Geräte oder Zubehör nicht mitgeliefert wurden. Dies gilt auch dann, wenn auf Wunsch des Kunden vorzeitig vor Ende der vereinbarten Zeit die Dienstleistung endet und oder vor Ende der geplanten Gebrauchsüberlassungszeit Geräte zurück geliefert werden.

6.5 Im Übrigen richten sich Art, Dauer und der Überlassung von Geräten und Kraftfahr¬zeugen grundsätzlich nach dem Individualvertrag.

7 Überlassung von Kraftfahrzeugen und Generatoren

7.1 Die Selbstbeteiligung bei Fahrzeugen beträgt EUR 1.500,– je Schadensereignis. Bei Generatoren beträgt die Selbstbeteiligung EUR 2.500,– für Schäden am Fahrzeug-Fahrgestell. Der Kofferaufbau als auch der Stromgenerator sind von der KFZ-Kaskoversicherung nicht gedeckt und müssen analog zur Filmtechnik mittels einer Filmtechnikversicherung vom Kunden zum Neuwert versichert werden.

7.2 Kraftfahrzeuge und Generatoren werden vollgetankt an den Kunden überge¬ben und sind vom Kunden vollgetankt zurückzugeben. Bei nicht vollgetankter Rückgabe verpflichtet sich der Kunde eine Tankservicepauschale je Kraftfahrzeug in Höhe von EUR 75,– zzgl. der Kraftstoffkosten zu bezahlen.

7.3 Sämtliche Kosten, welche durch die Verwendung von Fahrzeugen/Generatoren anfallen wie: Verbrauchsstoffe, Kraftstoffe, Öl, Betriebsstoffe etc. und Maut- und Fährgebühren, sind vom Kunden zu tragen.

7.4 Je Drehtag/ Arbeitstag beträgt die maximale Nutzungsdauer der Generatoren 10 Betriebsstunden. Im Falle einer Überschreitung dieser maximalen Nutzungsdauer sind Gebühren zu entrichten. Die Gebühren richten sich nach dem vereinbarten Preis und werden je angefangener Betriebsstunde berechnet.

7.5 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße Beladung und Sicherung der Ladung unabhängig davon, wer der Transporteuer ist und wer die Beladung vorgenommen hat.

7.6 Der Kunde haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für alle Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Kunde das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Kunde stellt uns ausdrücklich von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder andere Stellen anlässlich solcher Verstöße von uns erheben.

7.7 Der Kunde und wir vereinbaren eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 40,– je Verwaltungsvorgang als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der uns für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder Dritte zur Ermittlung von während der Überlassungszeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an uns richten, entsteht. Das Recht darüber hinaus weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt uns vorbehalten.

7.8 Kilometergebühren bei Fahrzeugen werden nach den auf dem eingebauten Zähler errechneten Kilometern berechnet. Bei Versagen des Kilometerzählers werden die Gebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke auf der Straßenkarte zzgl. 20% ergibt. Ist die Strecke nicht bekannt, wird bei Kraftfahrzeugen pauschal pro Tag ein Kilometersatz von 200 km zugrunde gelegt. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer geringeren Anzahl gefahrener Kilometer offen.

7.9 Verpflichtende Zusatzbestimmungen bei Gebrauchsüberlassung von Generatoren:
• Generatoren – jeglicher Art – dürfen nur von qualifizierten Fachpersonal in Betrieb genommen werden.
• Vor jeder Inbetriebnahme ist eine Ölstand- und Kühlwasserkontrolle vorzunehmen, spätestens nach 10 Betriebsstunden ist diese Kontrolle zu wiederholen.
• Der Kunde stellt sicher, dass Generatoren während des Betriebs beaufsichtigt werden.

8 Zahlungsbedingungen

8.1 Erfolgt die Aus¬lieferung gegen Rechnung, ist der Rechnungsbetrag binnen sieben Tagen nach Rech¬nungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur er¬füllungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

8.2 Wir sind berechtigt, ab dem 2. Mahnschreiben eine Gebühr i.H.v. EUR 15,– pro Mahnung zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis möglich, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens jedoch Zinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz, zu verlangen. Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt hiervon unberührt.

8.3 Werden uns Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere, wenn Schecks nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn vorher Schecks angenommen, Zah¬lungsziele und Stundungen gewährt wurden. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach an¬gemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

8.4 Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig fest¬gestellt wurden oder unstreitig sind.

8.5 Im Kündigungsfall er¬mächtigt uns der Kunde bereits hiermit unter Verzicht auf sein Hausrecht zur Wiederinbesitznahme unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die überlassenen Geräte lagern.

8.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden – gleichwohl aus welchem Grund – sind wir berechtigt, uns auch aus solchen Sicherheiten zu befriedigen, die der Kunde aus ande¬ren Geschäftsbeziehungen mit unserem Unternehmen auf uns übertragen hat. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verwertung von zur Si-cherheit übergebenen bzw. übertragenen Gegenständen und übertragenen Auswer¬tungsrechten.

8.7 Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden (Antrag auf Insolvenz, Eröffnung oder Ablehnung eines Insolvenzverfahrens) sind wir berechtigt, etwaige Sicherheiten im Rahmen der Insolvenzordnung zu verwerten.

8.8 Bei Zahlungsverzug, bei außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei gerichtlicher Beitreibung der fälligen Forderung durch uns, fallen bewilligte Rabatte nachträglich weg. Wir sind dann berechtigt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Listen¬preise zu verlangen.

9 Kaution

9.1 Wir sind berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Kaution in Höhe des Neubeschaffungswerts der Geräte zu erheben. Zinsen aus dem Kautionsbetrag stehen allein uns zu. Anstelle einer Kaution kann der Kunde ersatzweise auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank stellen.

10 Haftung/ Gewährleistung

10.1 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a BGB wird ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die überlassenen Geräte der vom Kunden beabsichtigten Verwendung genügen. Es bleibt die Verantwortung des Kunden, dass das von ihm gewünschte Ergebnis mit den überlassenen Geräten auch erzielt werden kann.

10.2 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden unbegrenzt. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – d.h. Pflichten auf deren Einhaltung ein Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht) ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens in Höhe von EUR 10.000,– begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die Haftungsbegrenzung gilt insbesondere auch für Schäden am Bild- und Tonmaterial, verursacht z.B. durch Datenverlust oder -korrumpierung.

10.3 Gleiches gilt für ein Verschulden unserer Arbeitnehmer, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.

10.4 Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffent¬lich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB haften wir auch nicht für grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme leitender Ange¬stellte oder unseren Organen.

10.5 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten in vergleichbaren Fällen haften wir nicht.

10.6 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen zunächst im Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung fehl oder bleibt auch die Ersatzlieferung erfolglos, kann der Kunde Herabsetzung des Entgeltes verlangen, kündigen oder vom Vertrag zurücktreten.

10.7 Der Leistungsort für Mängelbeseitigungen ist unser Lager in Berlin – Adlershof. Leisten wir auf Wunsch des Kunden Abhilfe an einem anderen Ort, so trägt der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten.

10.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Ton- und Bildqualität digitaler Kameras regelmäßig auf mögliche Mängel hin zu überprüfen. Er wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der technische Erfolg der Ton- und Bildaufzeichnungen versichert werden kann.

10.9 Bei Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreu¬ung durch Dritte und sonstiges Abhandenkommen der überlassenen Geräte haftet der Kunde verschuldensunabhängig.

11 Versicherungen

11.1 Versicherungspflicht: Die überlassenen Geräte sind nicht durch uns versichert. Der Kunde ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Geräte zu seinen Lasten abzuschließen. Der Gefahrenübergang auf den Kunden ist das Verlassen der überlassenen Geräte aus unserem Lager, unabhängig welcher Transporteur und welche Transportart gewählt wurde.

11.2 Versicherungsumfang: Der Kunde haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Bedienung oder Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an den überlassenen Geräten, die während der Gebrauchsüberlassungszeit an den überlassenen Geräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Auch die Gefahr der zufälligen Beschädigungen, sowie von Schäden auf Grund höherer Gewalt trägt der Kunde. Auch umfasst sein sollten mit dem Versicherungsfall verbundene Wartungs- und Reinigungskosten. Die Versicherungssumme der Geräte muss dem Listenneuwert zum Zeitpunkt der überlassenen Geräte entsprechen. Uns ist auf Verlangen vor Auslieferung der überlassenen Geräte eine Versicherungsbestätigung vorzulegen, die uns als Begünstigten ausweist. Der Kunde wird von der Pflicht nicht dadurch befreit, dass wir uns die Versicherung nicht nachweisen lassen. Insbesondere führt die fehlende Anforderung des Nachweises nicht dazu, dass wir die Versicherung abschließen.

12 Ausfallschäden

12.1 Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der Beseitigung von Schäden und oder bei Verlust für die Dauer der Wiederbeschaffung, welche von ihm zu vertreten sind, Ersatz in Höhe des entgangenen Entgeltes zu bezahlen. Dies bezieht sich auf den Ausfallschaden, der dadurch entsteht, dass uns die überlassenen Geräte für eine gewisse Zeit nicht zur Verfügung stehen.

12.2 Muss zur Realisierung eines Projektes das ausgefallene Gerät oder Zubehör bei einem anderen Dienstleister fremd angemietet werden, verpflichtet sich der Kunde die Gesamtkosten, insbesondere die Mietgebühr und Transportkosten, zu bezahlen.

12.3 Die Gebrauchsüberlassungszeit über Geräte und Kfz wird grundsätzlich dem Datum und ggf. der Uhrzeit nach einzelvertraglich festgelegt. Soweit der Kunde die festgelegten Gebrauchsüberlassungszeit ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung überzieht und daher uns die Gebrauchsüberlassung des überlassenen Gegenstandes an einen Anschlusskunden un¬möglich macht, haben wir das Recht, daneben Schadensersatz mindestens in Höhe der an uns gerichteten und gerechtfertigten Ersatzansprüche des Anschlusskunden zu verlangen.

13 Rückgabe der überlassenen Geräte und Kraftfahrzeuge

13.1 Mit der Rücknahme der Geräte, Kraftfahrzeuge und Generatoren bestätigen wir nicht, dass diese mängelfrei übergeben wurden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Geräte, Kraftfahrzeuge und Generatoren eingehend zu überprüfen und bis zu vier Wochen nach Rückgabe et¬waige Mängel und Verluste (Fehlmengen) anzuzeigen. Kommt es bei uns zu einer Betriebspause – beispielsweise während der Betriebsferien zum Jahreswechsel – verlängert sich diese Frist automatisch um die Dauer der Betriebspause. Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf evtl. Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält.

14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmung

14.1 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Berlin Gerichtsstand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Kunden nach unserer Wahl an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Kunde über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.

14.2 Der Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bleiben zwingende Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates unberührt.

14.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestim¬mungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Verein¬barungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.